- 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Leuschner-Zentrum e.V.“
Er ist eingetragener Verein mit Sitz in Bayreuth. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- 2Zweck
Ziel und Zweck des Vereins ist
- die Förderung der politischen Bildungsarbeit der Wilhelm-Leuschner-Stiftung Bayreuth im Leuschner-Zentrum.
- die Förderung von Heimatkunde und Heimatpflege durch die Vermittlung der Kenntnis der Regionalgeschichte im öffentlichen Bewußtsein und ihre wissenschaftliche Erforschung sowie deren Veröffentlichung.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Vermittlung der Kultur- und Sozialgeschichte und Unterstützung kultureller und wissenschaftlicher Aktivitäten, wie öffentliche Diskussionsforen, Bildungsveranstaltungen und Seminaren, Publikationen und Ausstellungen sowie durch Kooperationen mit anderen Kultur- und Geschichtsvereinen und wissenschaftlichen Einrichtungen in der Region.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts sowie sonstige Vereinigungen sein, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennen und sie zu unterstützen bereit sind. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- 4 Austritt von Mitgliedern
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
- 5 Ausschluß von Mitglieder
Mitglieder, die den Zielen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ebenfalls ausgeschlossen können Mitglieder werden, die trotz mehrmaliger Aufforderung mit ihrem Beitrag mindestens zwei Jahre im Verzug sind. Gegen den Ausschluß ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich. Im Falle der Berufung ruhen die Mitgliederrechte bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
- 6 Mitgliedsbeitrag und Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, werden Beschlüsse dieser Organe mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Kassier/erin, dem/der Schriftführerin und weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen. Das Amt des/der Stellvertreter/in, des/der Kassier/erin und des/der Schriftführer/in kann in Personalunion ausgeübt werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Verein wird von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in, von denen jede(r) Einzelvertretungs-befugnis besitzt, gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, daß der/die Stellvertreter/in von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
- 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- b) Entgegennahme des Jahres- undKassenberichts
- c) Entlastung des Vorstandes
- d) Festlegung des Mitgliedsbeitrags
- e) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- f) Benennung von Ehrenvorsitzenden und
g)Beschlussfassung über sonstige, an die Mitgliederver-sammlung überwiesene Anträge
- h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich mit Angabe von Gründen verlangt. Zu jeder Mitgliederversammlung muß mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Stimmübertragung ist unzulässig. Durch Beschluß der Mitglieder-versammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- 10Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.
- 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 12Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Historischen Verein Oberfranken in Bayreuth zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bayreuth, 13. September 2013